top of page
  • Schwarz Instagram Icon

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand: Mai 2021)

Auftragnehmer: Sybille Mösl (schrift + sprache)

1 Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der AG schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der AG anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der AG auf seine eigenen AGB verweist.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende AGB des AG sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2 Umfang der Leistung

2.1 Der AN erbringt gegenüber dem AG Sprachdienstleistungen. Das umfasst insbesondere das Korrigieren, Lektorieren und Übersetzen von Texten, Projektmanagement und Beratungsleistungen sowie die Planung und Durchführung anderer Zusatzleistungen, die den Sprachdienstleistungen zugeordnet sind.

 

2.2 Der AN verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen sowie den allgemeinen Regeln für Sprachdienstleister und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Der AN schuldet jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht verantwortlich dafür, dass seine Dienstleistung den vom AG gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der AG selbst verantwortlich.

 

2.3 Der AG verpflichtet sich, dem AN zusammen mit der Übermittlung des Ausgangstextes bereits zur Angebotslegung mitzuteilen, wofür der Text verwendet wird, z. B. ob er

  • für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist,

  • der Information dient,

  • der Veröffentlichung und Werbung dient,

  • für rechtliche Zwecke vorgesehen ist,

  • oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem der Text speziellen Anforderungen unterliegt.

 

2.4 Der AG darf den Text nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der AG den Text für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung des AN. Auch dann nicht, wenn die Dienstleistung den allgemeinen Regeln für Sprachdienstleister widerspricht.

2.5 Die Texte werden vom AN, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form geliefert.

2.6 Sofern der AG den zu bearbeitenden Text nicht als Word-Dokument, PDF-Datei oder in Papierform bereitstellen kann, muss er dies dem AN bekannt geben und diesem den Zugang zu der gewünschten Technologie ermöglichen.

2.7 Die fachliche und inhaltliche Richtigkeit des Textes fällt ausschließlich in die Verantwortung des AG und wird vom AN keiner Prüfung unterzogen.

2.8 Der AN hat das Recht, den Auftrag an qualifizierte Subunternehmer weiterzugeben, in diesem Falle bleibt er jedoch Vertragspartner des AG mit alleiniger Verantwortung gegenüber dem AG.

2.9 Der Name des AN darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung dem fertigen Text beigefügt werden, und auch nur dann, wenn keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen wurden.

3 Preise, Nebenbedingungen zur Rechnungslegung

3.1 Die Preise für die jeweiligen Sprachdienstleistungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des AN, die für die jeweilige Art der erbrachten Leistung anzuwenden sind.

 

3.2 Als Berechnungsbasis gelten die jeweils vereinbarten Grundlagen (zum Beispiel: Seitenanzahl, Zeichenanzahl, Stundensatz).

 

3.3 Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und nach Vorlage der zu

bearbeitenden Unterlagen erstellt wurde. Kostenvoranschläge, welche in anderer Form angeführt werden, gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie.

 

3.4 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, kann jedoch Änderungen unterliegen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der AN den AG unverzüglich darüber informieren. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne Verständigung des AG in Rechnung gestellt werden.

 

3.5 Sofern nicht anders vereinbart, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

 

3.6 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete lndexzahl. Schwankungen der lndexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 2,5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene lndexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen oder -senkungen berechtigen den AN ebenfalls zu einer entsprechenden nachträglichen Preiskorrektur.

 

3.7 Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.

 

3.8 Der AN ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

3.9 Wurde zwischen dem AG und dem AN Teilzahlung (z. B. Lieferung von Teilleistungen oder bei Akontozahlung) vereinbart, ist der AN bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, die Arbeit an aktuellen Aufträgen für diesen AG ohne Rechtsfolgen für den AN so lange einzustellen, bis der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der AN hat den AG aber umgehend von der Einstellung der Arbeit zu informieren.

4 Termine, Lieferung

 

4.1 Der Liefertermin ist zwischen dem AN und dem AG zu vereinbaren. Der Liefertermin bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil des vom AN angenommenen Auftrages. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die Dienstleistung in angemessener Zeit zu erbringen. Sollte der Liefertermin nicht eingehalten werden können, hat der AN den AG umgehend zu informieren und bekannt zu geben, bis zu welchem Termin die Dienstleistung erbracht wird.  

 

4.2 Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins, insbesondere bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom AG beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) und im angegebenen Dateiformat sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung von Teilleistungen oder Ähnlichem und sonstiger anderer Verpflichtungen. Erfüllt der AG seine Verpflichtung zur Bereitstellung und Bezahlung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem AN die erforderlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt wurden. Bei einem Fixgeschäft obliegt es dem AN zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den AG der vereinbarte Liefertermin gehalten werden kann. Fallen dadurch Zuschläge für Express- und Wochenendarbeiten an, hat der AN den AG darüber umgehend zu informieren. Kann der AG nicht erreicht werden, gebühren diese Zuschläge dann, wenn sie zur Einhaltung des Fixgeschäftes tunlich sind.

 

4.3 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, z. B. weil er die Unterlagen dem AN nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht dem AN eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 50 % des Auftragswertes der vereinbarten Leistung oder Teilleistung zu. Eine Anrechnung dessen, was sich der AN infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, findet nicht statt (vgl. § 1168 ABGB).

4.4 Die mit der Übermittlung der vom AG beizustellenden Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der AG; die mit der Übermittlung der Dienstleistung verbundenen Gefahren trägt der AN.

4.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom AG dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim AN. Der AN hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

5 Höhere Gewalt

 

5.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den AN als auch den AG, vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat jedoch dem AN Ersatz für bereits getätigten Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.

 

5.2 Als höhere Gewalt werden angesehen: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Pandemie, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des AN, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen, und ähnliche Vorkommnisse.

6 Geheimhaltung/Datenschutz

 

6.1 Der AN verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des AG, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

 

6.2 Der AN ist von seiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Erfüllungsgehilfen, denen er sich bedient, entbunden. Er hat seine Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

 

6.3 Die Geheimhaltung ist zeitlich auf 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.

6.4 Der AN ist berechtigt, ihm übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder von gesetzlichen Pflichten (z. B. Daten für die Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht. 

 

6.5 Soweit es sich um Angaben des AG zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der AG zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 TKG an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom AG jederzeit widerrufen werden.

 

6.6 Der AG hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des DSG das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn den AN keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.

7 Haftung für Mängel (Gewährleistung)

 

7.1 Sämtliche Mängel müssen vom AG in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Dies hat innerhalb einer Woche nach Lieferung der Dienstleistung zu erfolgen.

 

7.2 Zur Mängelbehebung bzw. -beseitigung hat der AG dem AN eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung seiner Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom AN behoben, so hat der AG keinen Anspruch auf Preisminderung.

 

7.3 Wenn der AN die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der AG vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln oder leichter Fahrlässigkeit besteht jedoch kein Recht zum Vertragsrücktritt.

 

7.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages; in einem derartigen Fall verzichtet der AG auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

 

7.5 Für Texte, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der AG in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem AN Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem AN ein angemessener Kostenersatz zu bezahlen.

 

7.6 Für die Korrektur von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Texten besteht keine Gewährleistung.

 

7.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen-  bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als sprachliche Mängel.

 

7.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom AG bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, wird keine Gewähr geleistet.

 

7.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen, Anschriften und Begriffen bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der AN keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem AG empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen.

 

7.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur gemäß Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist der AG verantwortlich.

 

7.11 Für vom AG beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der AN, sofern diese nicht mit der Lieferung dem AG zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 4.4 sinngemäß.

 

7.12 Die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) wird der AN nach dem aktuellen Stand der Technik durchführen. Aufgrund der technischen Gegebenheiten kann jedoch keine Garantie bzw. Haftung des AN für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien u. ä.) übernommen werden, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit des AN vorliegt.

 

8 Schadenersatz

 

8.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den AN sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden durch den AN grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde oder für Schäden an Personen nach dem Produkthaftungsgesetz, die nachweislich durch einen fehlerhaften Text verursacht wurden.

8.2 Schadenersatzansprüche des AG sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 12 Monate nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrages gerichtlich geltend zu machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit verlängert diese Frist nicht. Der AG hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.

 

8.3 Für den Fall, dass der AG den Text zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des AN aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.

9 Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Sämtliche dem AG überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des AN.

 

9.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie Paralleltexte, Software, Prospekte, Kataloge und Berichte sowie alle Kosten verursachenden Unterlagen wie z .B. Literatur oder Skripten bleiben geistiges Eigentum des AN und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Weitergabe und Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung des AN erfolgen.

10 Urheberrecht

 

10.1 Der AN ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem AG das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu überarbeiten bzw. überarbeiten zu lassen. Der AG sichert ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.

 

10.2 Bei urheberrechtlich geschützten Texten hat der AG den Verwendungszweck anzugeben. Der AG erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck des Textes entsprechen.

 

10.3 Bei einigen Sprachdienstleistungen bleiben Sprachdienstleister als geistige Schöpfer der Sprachdienstleistung Urheber derselben. Der AG erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Sprachdienstleistung. Der Name eines Sprachdienstleisters darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesem stammt bzw. bei deren Änderung nach dessen nachträglicher Zustimmung.

10.4 Der AG ist verpflichtet, den AN gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der AG keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. der Text zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird. Der AN wird solche Ansprüche dem AG unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der AG nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse des AN dem Verfahren bei, so ist der AN berechtigt, den Anspruch der Klägerin anzuerkennen und sich bei dem AG ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

 

11 Zahlung

 

11.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen.

 

11.2 Der AN ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

 

11.3 Ist Abholung vereinbart und wird der Text vom AG nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tag zur Abholung die Zahlungspflicht des AG ein.

 

11.4 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der AN berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu überarbeitende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8 % über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.

 

11.5 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem AG und dem AN vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Akontozahlung) ist der AN berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden anderen Aufträgen des AG nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ein fixer Liefertermin vereinbart wurde (siehe Punkt 4.1). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem AG keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der AN in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

12 Salvatorische Klausel

 

12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

 

12.2 Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

13 Schriftform

 

13.1 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser AGB und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN bedürfen der Schriftform.

14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

14.1 Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des AN.

 

14.2 Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des AN sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

 

14.3 Es gilt österreichisches Recht.

bottom of page